Terms and Conditions


§ 1 Allgemeines

1. Allen unseren – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen zugrunde.
2. Eigenen Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Vertragsschluß, Preise, Rechnungen, Zahlung

1.a Unsere Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Bestätigung freibleibend.
1.b Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
2.a Der Vertrag kommt mit dem dort bezeichneten Inhalt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Angebote, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Zusagen unserer Mitarbeiter gelten nur vorbehaltlich unserer schriftlichen Bestätigung.
2.b Bei Fehlen einer schriftlichen Bestätigung gilt der Vertrag mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware bzw. Durchführung der Leistung beim Kunden nach Maßgabe der durch uns erteilten Rechnung als zustande gekommen.
3. Besondere, über die vereinbarten, hinausgehende Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.a Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglich Fracht, Verpackung, Nebenkosten und jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert abgerechnet.
4.b Sofern nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten bis zu 4 Monaten und für Lieferungen/Leistungen innerhalb von 4 Monaten. Diese Regelung gilt auch für Abruf- bzw. Rahmenaufträge, wenn der Abruf später als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgt. Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Der bei Importwaren angebotene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Im Fall der Neufestsetzung des Zolltarifs behalten wir uns vor, bereits mitgeteilte Preise unter Berücksichtigung des geänderten Zolltarifs anzupassen.
5. Unsere Rechnungen sind – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart – innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
6. Wir behalten uns vor, Warenlieferungen von Vorkasse oder sonstiger Sicherstellung von Zahlungen abhängig zu machen oder Ware nur gegen Nachnahme zu übersenden, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt und/oder eine Kreditprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Diese Rechte behalten wir uns auch für den Fall vor, daß der Kunde mit früheren Zahlungen im Rückstand war oder ist (Mahnstufe) oder sein aktuelles Kreditlimit überschritten hat. Falls der Kunde in diesen Fällen eine solche Nachnahme oder Vorauskasse nicht einlöst, können wir die Ware, unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen Rechte, anderweitig veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stellen.

§ 3 Lieferung, Leistung, Verpackung

1.a Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir berechtigt.
1.b Bei Streckengeschäften (d. h. Lieferungen, die unseren Bereich/Betrieb nicht berühren) gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verläßt, daß bei üblicher Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Kunden eintrifft.
2.a Leistungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist die jeweilige Verladestelle.
2.b Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung, auf den Kunden über.
2.c Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für einwandfreie Verpackung und Verladung.
2.d Die Versendung kann auch ab ausländischem Lager, Hersteller- bzw. Zuliefererunternehmen erfolgen.
2.e Mangels besonderer Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Kunden Transportart und -weg.
2.f Wir decken Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
2.g Lieferfristen und -termine gelten als annähernd, es sei denn, die Termine sind schriftlich und ausdrücklich als Fixtermine zugesagt und es liegt keine Störung gemäß nachfolgendem § 4 vor.
3. Soweit unsere Mitarbeiter (z.B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
4. Verpackungen können vom Kunden sauber und in verwertungs- bzw. entsorgungsfähigem Zustand auf Kosten des Kunden an uns zurückgegeben werden.

§ 4 Höhere Gewalt und sonstige unabwendbare Ereignisse

Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. Streik, Aussperrung usw.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte, verzögerte oder ausgebliebene Selbstbelieferung, Verkehrsstörungen, wesentliche Rohstoffverteuerung, Produktabkündigungen bzw. Konkurs des Vorlieferanten usw.) sowie alle von unserem Willen unabhängigen Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten (z. B. aufgrund veränderter gesetzlicher oder behördlicher Importbestimmungen), berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Schuldnerverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1. Ab Verzugseintritt werden bankübliche Zinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens (z. B. Mahnkosten u.a.) berechnet.
2. Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ausgeschlossen.
4. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, einschließlich sonstiger Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Wechsel werden nicht angenommen und generell retourniert. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach vorbehaltlosem Einlösen als Zahlung. Sämtliche Spesen trägt der Kunde. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
2. Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern, gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Versicherungsansprüche aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Weiterveräußerung und Verbrauch sowie Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat und wir diese Befugnis nicht widerrufen haben. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
3. Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Verbrauch oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Kunde in Höhe des Restkaufpreisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
4. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt und wir diese Befugnis nicht widerrufen haben. Der Kunde hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Kunden den Nachweis über den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern zu verlangen.
5. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vollstreckungsgläubigers unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten etwaiger Interventionen unsererseits gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Kunden.
6. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen des Kunden haben wir, unbeschadet sonstiger Rechte, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Der hinsichtlich der gelieferten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt gegenüber Kaufleuten solange, bis der Kunde alle Forderungen aus sämtlichen Warenbelieferungen bezahlt hat.
8. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu fordern.
9. Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.

§ 7 Annahmeverzug

1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnimmt oder die Annahme ausdrücklich verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 und 3 zu verlangen.
2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug haben wir das Recht, 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge zu fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
3. Im übrigen bleibt uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dazu gehören regelmäßig Transportkosten für eine fehlgeschlagene Anlieferung.

§ 8 Verschlechterung der Zahlungsverhältnisse, Rücktritt

1.a Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit beeinflussenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorauskasse. Wahlweise sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauskasse zu verlangen bzw. per Nachnahme zu liefern.
1.b Wir behalten uns jedoch vor, statt des Rücktritts vom Kunden Vorauskasse oder sonstige Sicherstellung von Zahlungen zu verlangen.
2. Wir haben ferner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Ware oder Leistung im Rahmen eines Abruf- oder Rahmenauftrages nicht binnen der vereinbarten Laufzeit (maximal 1 Jahr ab Datum der Auftragsbestätigung) abgerufen wird.

§ 9 Rücktritt

Im Falle des Rücktritts durch uns oder den Kunden gilt das Folgende:
1. Rücksendungen von Ware sind nur zulässig mit unserer vorherigen Zustimmung, die wir durch Angabe einer Rücksendenummer erteilen. Den Rücksendungen ist der von uns unterzeichnete Rücksendeantrag (RMA-Auftrag) mit ausführlicher Fehlerbeschreibung beizulegen.
2. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf uns erst bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware in unserem Lager über.
3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen, wie Transport- und Verpackungskosten.

§ 10 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1.a Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen bzw. die Leistung zu prüfen.
1.b Der Kunde hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen, der Käufer, der Kaufmann ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 4 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber unverzüglich nach Abnahme bzw. vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Verbrauch schriftlich, unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferung/Rechnung und den Lieferschein, anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf von sechs Monaten seit Anlieferung – schriftlich anzuzeigen; Kaufleuten steht dieses Recht nur innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bzw. Annahme der Ware zu. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
1.c Wir sind berechtigt, andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, wenn der Preis gleich oder – bei technisch spezifizierter Ware – nur geringfügig höher ist.
1.d Wir sind berechtigt, bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen. Entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit die Ware nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bzw. bei mangelhafter Leistung nehmen wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Unsere Maßnahmen zur Schadens-minderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Schadensersatzansprüche wegen fehlens zugesicherter Eigenschaft bleiben unberührt.
3. Alle von uns gelieferten Erzeugnisse sind von Dritten hergestellt. Die Leistungsangaben über die Erzeugnisse übernehmen wir von dem jeweiligen Hersteller. Im Rahmen der Handelsüblichkeit sind insbesondere technische Angaben über die Beschaffenheit der Ware nur unverbindliche Rahmendaten. Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
4. Die Gewährleistung erlischt bei elektronischen und elektromechanischen Bauelementen mit dem Einbau, der Vornahme von Veränderungen an der Ware, gleichgültig welcher Art, bei ihrer Verwendung entgegen der technischen Kennzeichnung und bei Rücksendung ohne fachgerechte Verpackung. Eine Gewährleistung für die Brauchbarkeit der Ware bzw. Leistung zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck wird nicht übernommen. Wir gewährleisten nicht, daß Verfügungen über die Ware oder ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z. B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflicht) behindert sind oder werden. Ferner übernehmen wir keine Gewährleistung für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.
5. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und solcher nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle Schadensersatzansprüche des Kunden (z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen im Verhältnis zu Kaufleuten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten, im Übrigen auch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen- und Verrichtungsgehilfen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, jedoch begrenzt auf typische und vorhersehbare Schäden. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Wir haften nicht für den Verlust von aufgezeichneten Daten und daraus resultierenden Folgeschäden.

§ 11 Exportkontrolle

Alle durch uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Dem Kunden ist bekannt, daß die Wiederausfuhr von Produkten dem Außenhandelsrecht der Republik Österreich bzw. des Ursprungslandes unterliegt, ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem Kunden, sich über diese Vorschriften im einzelnen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu beantragen. Der Kunde verpflichtet sich weiter, alle Empfänger solcher von uns bezogenen Produkte oder technischen Informationen in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns und unseren verbundenen Unternehmen sowie bei ausliefernden Stellen gespeichert und ggf. übermittelt.

§ 13 Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtliche und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständige Gericht anzurufen.
2. Auf die Rechtsbeziehung mit dem Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen anzuwenden.
3. Die teilweise oder ganze Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit des verbleibenden Teils sowie die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
 

zereOS